Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Zugang zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes, auch im Angestelltenverhältnis (Praxis, MVZ, Klinik), ist der eHBA erforderlich.
Anwendungen
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Elektronisches Rezept (eRezept)
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ)
- Notfalldatenmanagement (NFDM)
Beantragung
Der eHBA kann derzeit über folgende Anbieter bezogen werden. Der Ausweis hat in der Regel eine Laufzeit von 5 Jahren.
D-Trust GmbH
T-Systems
SHC+CARE
medisign GmbH
Funktional sind die Ausweise gleich. Unterschiede gibt bei den Mindestvertragslaufzeiten. Die Preisunterschiede zwischen den Anbietern sind gering. Die Kosten pro Ausweis belaufen sich auf ca. 500 € bei 5 Jahren. Der Zahnärztekammer fällt in diesem Prozess die Aufgabe zu, die persönlichen Daten der Antragstellenden sowie deren Berufsgruppenattribut als Zahnärztin oder Zahnarzt zu prüfen.
Für den gesamten Vorgang (Antragstellung, Prüfung, Freigabe, Produktion, Versand, Freischaltung Zertifikate) sind mindestens drei Wochen einzuplanen.
Erinnerung: Austausch von eHBAs
Seit einigen Monaten laufen zwei Maßnahmen zum Tausch von elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA): Sowohl eHBAs der Generation 2.0 als auch eHBAs mit IDEMIA-Chips müssen bis 30. Juni 2026 getauscht werden. Ein Aufruf an alle Betroffene, die noch nicht aktiv geworden sind.
Über beide Maßnahmen wurde bereits berichtet. Der Termin, bis zu dem die entsprechenden eHBAs getauscht werden müssen, rückt näher. Nach Auskunft der gematik ist keine Fristverlängerung zu erwarten. Betroffene Zahnärztinnen und Zahnärzte, die den Tausch noch nicht vollzogen haben, werden dringend gebeten, auf die Nachrichten der Anbieter zu reagieren und den Tauschprozess zu starten. Die zu tauschenden Karten werden spätestens zum 30. Juni 2026 gesperrt – auch ohne Zutun der KarteninhaberInnen. Ein Unterzeichnen von E-Rezepten, eAUs oder EBZ-Nachrichten ist dann nicht mehr möglich.
Wer ist betroffen?
Bis zum 30. Juni 2026 müssen alle eHBA der Generation 2 sowie eHBAs mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden. Betroffen sind hier
· alle eHBAs von SHC, die bis Mitte November 2025 ausgegeben wurden,
· alle eHBAs von D-Trust, die bis einschließlich Januar 2025 ausgegeben wurden, sowie
· alle eHBAs von medisign, die auf der Rückseite die Kennung „G2“ statt „G2.1“ tragen.
Die meisten betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sind bereits tätig geworden. Jedoch fehlt den Anbietern von xxx Kunden eine Rückmeldung. Diese sollten bei Bedarf dringend handeln.
Was bedeutet das für Zahnärztinnen und Zahnärzte?
Sofern diese von Ihrem Anbieter eine entsprechende Aufforderung erhalten haben, sollten sie schnellstmöglich reagieren. Betroffene erhalten neue, sichere Karten – als Austausch- oder Folgekarten, sofern alle Daten gleich geblieben sind, oder als Neuantrag, falls Name oder Meldeadresse sich geändert haben. Sofern sich keine wesentlichen Kundendaten geändert haben, ist ein vereinfachtes Austauschverfahren vorgesehen. Bitte ausreichend Zeit für die Kartenbestellung einplanen!
Zeitplan und Ablauf:
- Start: Die Maßnahmen der o.g. Anbieter laufen seit Mitte 2025 (G2-Kartentausch) bzw. Dezember 2025 (Idemia-Kartentausch)
- Kommunikation: Anschreiben per E-Mail und ggf. Post
- Austausch: Bis spätestens 30.06.2026. Bitte ausreichend Zeit für die Kartenbestellung einplanen!
- Sperrung: „Altkarten“ werden abhängig vom Anbieter eine gewisse Zeit nach Austausch, spätestens jedoch zum 30.06.2026 deaktiviert
- Kosten: Der Kartentausch erfolgt bei allen Anbietern kostenneutral. Für betroffene Kunden von D-Trust: Sofern Ihr eHBA getauscht werden muss und noch länger als 1 Jahr Restlaufzeit hat, oder wenn Sie umgezogen sind: Bitte kontaktieren Sie vor Bestellung den Support der D-Trust. Dort erhalten Sie zur Restlaufzeit abgestimmte Gutscheine.
Warum ist der Austausch wichtig?
Nur mit einem gültigen eHBA können Sie weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie bspw. E-Rezept, EBZ und eAU nutzen. Mit einem eHBA der zu tauschenden Kartentypen ist spätestens ab 01. Juli 2026 kein Unterzeichnen von E-Rezept, EBZ und eAU mehr möglich!
Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie auf den Webseiten von D-Trust, SHC+CARE und Medisign.
Wieso müssen eHBAs manchmal ausgetauscht werden?
Die eHBAs sind wesentliche Bausteine einer Sicherheitsinfrastruktur. Da sie weitreichende Funktionen haben (eine Unterschrift mit dem eHBA ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt), unterliegen sie hohen Sicherheitsanforderungen. Diese Sicherheitsanforderungen beziehen sich auf Komponenten (Chip), Herausgabeprozesse und Anbieter/ Herausgeber. Das Gesamtpaket muss zu jeder Zeit höchsten Anforderungen genügen, einzelne Aspekte werden regelmäßig überprüft. So wird z.B. die Einschätzung, welche Kryptographie für die nächsten fünf Jahre als sicher erachtet werden kann, jährlich überprüft. Sobald ein Detail des Gesamtpakets nicht mehr als ausreichend sicher erachtet wird, muss gehandelt werden.
Hinweise
Bei einem Wechsel des Anbieters oder bei Praxisaufgabe sind die jeweils geltenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu beachten.
Die Refinanzierung des eHBA erfolgt durch die KZV.
Ansprechpartnerin zum Freigabeprozess eHBA bei der ZÄK:
medisign/D-Trust: Manuela Keßler Tel.: 0391 73939-25
Ansprechpartner zum Freigabeprozess eHBA bei der ZÄK:
T-Systems/SHC: Florian Wiedmann Tel.: 0391 73939-14