Quarantäne
(aktualisiert 30.03.2022)
Aktuelle Informationen des Bundesministeirum für Gesundheit
Erklärung RKI
Quarantäne und Isolierungsdauer
Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise mit Wirkung vom 15.01.2022
Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Landkreis / kreisfreie Stadt zur aktuellen Allgemeinverfügung.
Angeordnete Quarantäne
Werden Sie vom Gesundheitsamt darüber informiert, dass ein Patient oder eine Kontaktperson positiv getestet wurden, bestimmt das Amt welche Maßnahmen umgesetzt werden. Die Anordnungen erfolgen entsprechend der Vorgaben des RKI. Diese finden Sie unter:
Aktuelle Informationen des Gesundheitsministeriums Sachsen-Anhalts zur Quarantäne
Bitte beachten Sie, dass die Anordnung einer Quarantäne in der Regel zunächst mündlich getroffen wird. Aufgrund des Arbeitsumfangs der Behörden folgt der schriftliche Bescheid oft viel später. Um einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, sollten Sie auf der Schriftform bestehen und diese ggf. wiederholt einfordern.
Bei einem Verdienstausfall bedingt durch Krankheiten können Betroffene einen Antrag auf Erstattung (Verdienstausfallentschädigung nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz) stellen. Den Antrag können Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer stellen.Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen des Landesverwaltungsamt:
Eigenständige Entscheidung für eine Quarantäne
Durch die Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter kommt es vor, dass Sie zuerst durch eine positiv getestete Person von einer Infektion erfahren.
Wenn Sie oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin
- längeren Kontakt ohne Schutzausrüstung zu einer Person hatten, bei der das Virus nachgewiesen wurde,
- Atemwegssymptome (sofern nicht vom Arzt z. B. abgeklärte Erkältung) Fieber, Husten, Geschmacks/Geruchsverlust oder andere Erkältungs- oder Grippesymptome bei sich bemerken oder
- in einem Haushalt mit Personen leben, die Kontakt zu infizierten Personen hatten,
- durch zuständige Behörden eine (freiwillige) Quarantäne empfohlen wurde oder andere Gründe vorliegen die eine Infektion wahrscheinlich machen
sollte diese Person zu Hause bleiben, sich telefonisch an das zuständige Gesundheitsamt wenden und die Praxis bzw. die MitarbeiterInnen informieren. Der Arbeitgeber muss entscheiden wie in dem Fall vorzugehen ist und die (finanziellen) Konsequenzen ggf. selbst tragen.
Gesundheitsämter sprechen in der Regel eine Quarantäne aus, wenn innerhalb der letzten 14 Tage ein enger Kontakt zu einer Person mit laborbestätigter Infektion bestand. Ein enger Kontakt bedeutet, dass es zu einem mindestens 15-minütigen Kontakt bzw. Kontakt mit Körpersekreten gekommen ist, während diese Person ansteckend war. Bestand der Kontakt während der zahnärztlichen Behandlung, ist relevant, ob die PSA korrekt getragen wurde. Unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, erscheint das Tragen des MNS, der Schutzbrille/Visiers und Handschuhe ausreichend um eine Infektion unwahrscheinlich zu machen, wenn zudem auf die Einhaltung der AHA regeln geachtet wurde, der Patient vor Behandlung mit einer Mundspüllösung gespült hat und eine hochvolumige Absaugung durchgeführt wurde. Einige Gesundheitsämter sehen von einer Quarantäne ab, wenn bei der Behandlung FFP2/3 Masken getragen wurde.
Weitere aktuelle Informationen erhalten Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Quarantäne – weitere Hinweise BZÄK
Berufskrankheiten-Anzeige der Berufsgenossenschaft bei Covid-19-Infektion in der ZAP:
FAQ der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
BGW-Sammelmeldung Covid-19-Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit