Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt
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Zahnärzte / Berufsausübung
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Behandlung von HIV-infizierten Patienten
Grundsätzlich stellt  eine HIV- oder AIDS-Erkrankung bei einem Patienten in der
zahnärztlichen Praxis keinen Grund dar, eine Behandlung  abzulehnen. Nach wie vor
ist die Unsicherheit bei diesem Thema aber groß, so dass hier noch einmal die
wichtigsten Punkte zusammengefasst sind.

Behandlungspflicht  

Die Behandlungspflicht ergibt sich für Zahnärzte zunächst aus dem geltenden
Berufsrecht. In der Berufsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs.
4) werden folgende Gründe für Ablehnung einer zahnärztlichen Behandlung angeführt:

- eine Behandlung kann nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt werden,
- die Behandlung dem Zahnarzt nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht
  zugemutet werden kann oder
- der Zahnarzt ist der Überzeugung, dass das notwendige Vertrauensverhältnis
  zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht.

Im Falle von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Patienten trifft von diesen Gründen keiner zu,
der eine Behandlungsverweigerung rechtfertigen könnte. Die pauschale Verweigerung
der Behandlung eines solchen Patienten stellt zudem auch einen schwerwiegenden
Verstoß gegen die als Vertragszahnarzt übernommenen Pflichten dar.

Ablehnungsgründe

Unbestritten ist die Möglichkeit, sich im Laufe einer zahnärztlichen Behandlung mit einem Virus zu infizieren. Dennoch gilt nach derzeitigem Kenntnisstand aber, dass das berufsbedingte Infektionsrisiko dank Schutzmöglichkeiten beherrschbar ist. Unabdingbar ist in diesem Zusammenhang aber auch die Einhaltung von Hygieneanforderungen. Nach Meinung von Experten reichen die Hygienemaßnahmen
aus, um HIV-Infizierte oder AIDS-Patienten zu behandeln, so dass die Behandlung dieser Patienten nicht als unzumutbar angesehen wird. Auch die Befürchtung, dass
andere Patienten von der Behandlung von infizierten Patienten erfahren, was nahezu
ausgeschlossen werden kann, und womöglich der Praxis fern bleiben, stellt keinen
Ablehnungsgrund dar.

Einzig dem medizinisch-persönlichen Verhältnis zwischen Patient und Zahnarzt
können Gründe entspringen, die den Zahnarzt oder die Zahnärztin veranlassen, eine Behandlung nicht vorzunehmen.  Das notwendige Vertrauensverhältnis kann beispielsweise beeinträchtigt oder komplett zerstört sein, wenn der Patient den Zahnarzt nicht über eine bestehende Infektion bzw. Erkrankung informiert hat. Darum hat vor allem das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient eine ganz entscheidende Bedeutung.
Der Arzt hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, Informationen über den Patienten, und damit auch über eventuelle Erkrankungen und Infektionen in Erfahrung zu bringen.

Hygienemaßnahmen das A und O

Jeder Patient könnte Träger einer Viruskrankheit sein, und aus diesem Grund ist die
strenge Einhaltung von Maßnahmen der Hygiene zum Schutz des Zahnarztes/der
Zahnärztin und der Mitarbeiter sowie anderer Patienten unumgänglich. Für Patienten,
die an AIDS erkrankt sind, birgt vor allem die Ansteckung mit Krankheiten ein hohes
Risiko, da das Immunsystem geschwächt ist und so selbst ein Schnupfen lebens-
bedrohlich sein kann.
Laut Empfehlung des Robert-Koch-Institutes sollte bei Patienten mit  Immun-suppressionen, wie z.B. der AIDS-Erkrankung, das Wasser aus zahnärzt-
lichen Anlagen frei von Pseudomonaden, Cryptosporidien und Legionellen sein.
Die Bakterien können auf der Schleimhaut und den Atemwegen günstige Bedingungen für eine dauerhafte Kolonisation und nachfolgende Infektionen finden. Darum sind bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen und allen zahnärztlichen Behandlungen bei diesen
Patienten zur Kühlung sterile Lösungen zu benutzen. In der Regel sind die Mehrfunk-
tionsspritzen der Behandlungseinheiten  nicht an sterile Spüllösungen anschließbar.
Darum, so die RKI-Empfehlung, müssen Behandlungseinheiten, mit denen regelhaft
hochgradig immunsupprimierte Patienten behandelt werden, mit Desinfektionsanlagen
für die Wasser führenden Systeme ausgestattet sein.

Empfehlenswert ist die zahnärztliche Behandlung hochgradig immunsupprimierter
Patienten in enger Abstimmung mit dem Arzt oder der Ärztin, der die Grunder-
krankung behandelt.


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